Fragen und Antworten / FAQ's zu Buchungen in Coronazeiten

Fragen und Antworten

Fragen und Antworten für Gäste aus dem Inland (Deutschland)*

 

 

 1)    Gibt es aktuell in Nordrhein Westfalen Beherbergungsverbote für Urlauber aus innerdeutschen Corona-Hotspots ?

 

  • Korrektur: Ab dem 2. November 2020 bis voraussichtlich 30. November tritt ein Beherbungsverbot für Reisen aus touristischen Gründen erneut in Kraft. Stand 30.10.2020

Quelle: https://www1.wdr.de/verbraucher/freizeit/reisen/coronavirus-reisen-100.html

 

2)   Wenn die Ferienunterkunft in einem Risikogebiet liegt, und aber kein Beherbergungsverbot besteht. Dürfen Gäste nun kostenlos stornieren?
Die bloße Angst vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus reicht nicht aus, um kostenlos stornieren zu können. Bei bestimmten Konstellationen, wenn weitere Umstände dazu kommen, ist eine kostenlose Stornierung oder ein Entgegenkommen des Gastgebers aber wohl möglich.

 

3)   Habe ich als Gast Anspruch auf Minderung, wenn sie in meiner Unterkunft oder in der Umgebung nur ein eingeschränktes Angebot nutzen können?
Wenn im Mietobjekt selbst etwas Wesentliches fehlt, das vertraglich versprochen wurde (zum Beispiel ist in einem Wellnesshotel das Schwimmbad aufgrund von Hygiene- und Kontaktregeln geschlossen), kann ein Mangel vorliegen, der den Kunden zur Minderung oder zur außerordentlichen Kündigung berechtigt (siehe §§ 536, 543 BGB).
Anders sieht es aus, wenn das Angebot im Umfeld eingeschränkt ist (zum Beispiel sind Geschäfte geschlossen, der Strand ist nur eingeschränkt oder gar nicht nutzbar). In diesem Fall ist nicht die Mietsache selbst mängelbehaftet. Das sogenannte „Verwendungsrisiko“ liegt beim Gast, ein Recht zur Minderung oder Kündigung besteht nicht.

 

4)   Wie sieht es bei Ihnen mit einem Hygienekonzept aus? Bitte schauen sie auf unserer Corona-Spezialseite – dort ist das Hygienekonzept auf gelistet. Die Gesundheit der Gäste, unsere Gesundheit und die der  Mitarbeiter haben oberste Priorität. Deshalb ist es wichtig, auf Basis geltender Rechtsverordnungen Schutz- und Hygienestandards zu etablieren, umzusetzen und alle Beteiligten (Gäste, Mitarbeiter etc.) darüber zu informieren.

 

5)   Was ist mit Buchungen von Gruppen, die aus mehreren Haushalten bestehen? Darf ich diese in meiner Ferienunterkunft beherbergen?
Die Bundesländer erlauben in ihren Corona-Verordnungen die Vermietung von Ferienunterkünften unter Auflagen wieder (der Zeitpunkt variiert von Bundesland zu Bundesland). In einigen Verordnungen gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen ausdrücklich auch für die Vermietung von Ferienunterkünften. Eine Gruppe, die aus mehr Haushalten und mehr Personen besteht, als gemäß der Kontaktregeln erlaubt ist, darf demzufolge nicht untergebracht werden, wenn die Gäste nicht unter Einhaltung der Auflagen beherbergt werden können (wenn zum Beispiel eine Gruppe aus mehreren Haushalten in einer Wohnung oder einem Haus untergebracht werden sollen). In diesem Fall müssen Sie die Buchung kostenlos stornieren, wenn die Buchung für die ganze Gruppe vorgenommen wurde. Es handelt sich um einen Fall der sogenannten rechtlichen Unmöglichkeit, da die Vermietung, so wie ursprünglich gebucht, untersagt ist. Die Pflicht zur Leistung entfällt damit für beide Vertragsparteien.
Es handelt sich hierbei allerdings um einen starken Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG). Hier gelten besondere Anforderungen an die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit der Regelung. Für den Fall, dass für die Beherbergung keine besonderen Vorgaben zu Kontaktbeschränkungen gemacht werden bzw. in der entsprechenden Vorschrift zur Beherbergung nicht explizit auf die allgemeinen Kontaktbeschränkungen verwiesen wird, kann daher aus unserer Sicht nicht angenommen werden, dass die Kontaktbeschränkungen für die Vermietung von Ferienunterkünften gelten. (Quelle<..https://www.deutschertourismusverband.de/service/coronavirus/faq.html)

 

6)   Was ist, wenn ein Gast krank anreist, oder in der Unterkunft erkrankt (Symptome, die auf eine Infektion mit Covid 19 hindeuten)?
Der Gastgeber kann verlangen, dass der Gast abreist, da ihm die Fortsetzung der Beherbergung dann nicht zumutbar ist, wenn die eigene Sicherheit oder die anderer Gäste beeinträchtigt werden kann. Zur Sicherheit sollte auch das örtliche Gesundheitsamt (» tools.rki.de/PLZTool/) hinzugezogen werden. 

 

Quelle https://www.deutschertourismusverband.de/service/coronavirus/faq.html

 

Weitere Quelle: Fragen der Gäste an uns

 

Wichtiger Hinweis: Diese Liste ersetzt keine juristische Beratung und wird bei Bedarf und Bekanntwerden von Änderungen von uns ergänzt soweit uns diese Infos vorliegen-

 



Aktuell sammeln wir Fragen unserer Gäste aus den Niederlanden, Belgien und weiteren Ländern außerhalb Deutschlands Es gibt bereits Infos des Landes NRW zu den aktuellen Regelungen für alle Personen, die nach NRW einreisen möchten und sich vorher in einem "Risikogebiet" (außerhalb von Deutschland) aufgehalten. Weiterführende Infos dazu finden Sie auf den Seiten des Landes NRW :

Details unter:

 

https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/mags-informationen-fuer-reisende-aus-risikogebieten.pdf

 

 



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